Alumni der Münchner Tierärztlichen Fakultät
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Satzung

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

1. Der Verein Alumni der Münchner Tierärztlichen Fakultät e.V. soll in Alumni, Freunde und Förderer der Münchner Tierärztlichen Fakultät e.V. (AMTF) umbenannt werden.
Die Umbenennung soll im Vereinsregister erfolgen.

2. Der Sitz des Vereins ist München.

3. Für alle sich aus der Satzung und der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, einschließlich der Hilfe für Studierende, sowie von Forschung und Lehre der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München. Es soll eine rein finanzielle Förderung im Sinn von § 58, Absatz 1 sein.

1. Der Verein bezweckt

a) die ideelle und finanzielle Förderung von Lehre, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Tiermedizin.

b) finanzielle Förderung der studentischen Ausbildung an der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.

c) ehemalige Absolventen eines tiermedizinischen Studiums zu aktivieren, um Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Tiermedizin durch Praxisbezüge zu befruchten und zu beleben.

d) die Förderung der langfristigen Beziehungen zwischen den Absolventen und der Tierärztlichen Fakultät.

2. Seinen Zweck verfolgt der Verein insbesondere durch

a) Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie von Veranstaltungen und Aktivitäten zum Erfahrungsaustausch für Angehörige und ehemalige Angehörige der Tierärztlichen Fakultät, die insbesondere im Sinne des oben genannten Vereinszwecks tätig sind. Dabei werden keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgt.

b) ideelle und finanzielle Unterstützung der Tierärztlichen Fakultät bei der Verbesserung der Studienbedingungen für die Studierenden, unter anderem durch Beihilfen an bedürftige Studierende bei der Ableistung von Pflichtpraktika an in- und
ausländischen Ausbildungsstätten, bei der Bereitstellung von Lehrmaterial (z. B. Bücher) und ähnlichem.

c) Vergabe von Preisen für herausragende studentische Leistungen sowie hervorragende Leistungen in Lehre und Forschung

d) Kontakt mit Absolventen, um, unter anderem durch Beiträge, eine möglichst breite Basis für die finanziellen und ideellen Voraussetzungen zur Umsetzung des Vereinszwecks zu schaffen. Eigenwirtschaftliche Interessen werden dabei
ausgeschlossen.

3. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können Studierende und ehemalige Studierende der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich für die in § 2 genannten
Vereinszwecke einsetzen.

2. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung entscheidet auf Verlangen des Betroffenen die Mitgliederversammlung.

3. Es gibt ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich, soweit sie den Vereinszielen förderlich ist.

4. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu zahlen sind. Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder sowie etwaige Beitragsermäßigungen, insbesondere für Studierende und Absolventen ohne Erwerbstätigkeit, wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

7. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes; er bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vorstandes. Er ist nur zulässig aus wichtigem Grund.

8. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt gegenüber allen Mitgliedern des Vereins schriftlich an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse der Mitglieder unter Mitteilung von Tagungsort, Zeitpunkt der Versammlung und Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen, wobei der Tag der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. Im Übrigen reicht zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Abgabe der Einladungen an die Post. Mitglieder, die dem Verein eine Adresse zur elektronischen Kommunikation ("E-Mail") bekanntgegeben haben, können alternativ auf diesem Wege zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden.

2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder die Einberufung fordern. Tagesordnungspunkte, die dem Vorstand wenigstens einen Monat vor einer Mitgliederversammlung von mindestens 10 Mitgliedern vorgeschlagen werden, müssen auf der Tagesordnung berücksichtigt werden.

3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands;

b) Beschluss über die Beitragsordnung;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Wahl eines Rechnungsprüfers für das jeweilige Geschäftsjahr;

f) alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

4. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse zu Absatz 3 können nur dann gefasst werden, wenn sie auf der Tagesordnung bekannt gegeben sind. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 6 Ehrenmitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung natürliche Personen gewählt werden, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem jeweiligen Dekan der Tierärztlichen Fakultät der Universität München und dem Vertreter der Studierenden. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder bestellen. Der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind berechtigt, dem Schatzmeister Kontovollmacht zu erteilen.

2. Soweit die Vorstandsmitglieder nicht kraft Amtes berufen sind, werden sie für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl für weitere Amtsperioden ist möglich. Der Vorstand amtiert bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der die neue Wahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt en bloc auf Vorschlag des ausscheidenden Vorstandes sofern nicht die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Einzelwahl beschließt. Ein Wahlvorschlag ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht.

4. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung und führt die laufenden Geschäfte. Das Vermögen des Vereins muss mündelsicher angelegt werden.

5. Ohne dass die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder nach außen eingeschränkt wird, ist der Vorstand gehalten, den Verein nicht über das Vereinsvermögen hinaus zu verpflichten.

6. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter, so oft die Notwendigkeit gegeben ist. Die Einberufung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Veranlassung des Vorsitzenden können schriftlich - auch per Telefax - Beschlüsse gefasst und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.

8. Über alle Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Kuratorium

1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Einrichtung eines Kuratoriums beschließen, das den Vorstand im Hinblick auf die Aktivitäten des Vereins unterstützt.

2. Das Kuratorium besteht aus natürlichen Personen, die vom Vorstand mit einfacher Mehrheit für 4 Jahre gewählt werden.

3. Das Kuratorium wird von einem Sprecher und bis zu zwei Stellvertretern des Sprechers geleitet, die von den Kuratoriumsmitgliedern gewählt werden.

4. Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Sprecher bei Bedarf einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder werden zu den Sitzungen des Kuratoriums eingeladen.

5. Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 9 Geschäftsführer

1. Der Vorstand kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zur Durchführung der Vereinsgeschäfte, insbesondere der laufenden Verwaltungstätigkeit, einen Geschäftsführer, ggf. eingeschränkt für bestimmte Vereinsgeschäfte, bestellen. Zum
Geschäftsführer können auch Vorstandsmitglieder bestellt werden.

2. Dem Geschäftsführer kann im Falle ehrenamtlicher Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. Das Nähere regelt der Vorstand.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung bestimmt zusammen mit der Wahl des Vorstands eine oder zwei Personen zu Rechnungsprüfern für die Amtszeit des gleichzeitig gewählten Vorstands. Der bzw. die Rechnungsprüfer prüfen innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf jeweils eines Geschäftsjahres die Finanzverwaltung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 11 Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt; eine Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 12 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von sieben Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens 15 Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

3. Der bisherige Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter sind Liquidatoren des Vereins, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren wählt. Sie vertreten den Verein jeweils zu zweit.

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